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Neue Regeln und Gesetze für Wohnmobile im Jahr 2025

Veröffentlicht am 29. Dezember 20246. April 2025 von Marc Broch

In den vergangenen Wochen rumorte es ein wenig in der großen weiten Camperwelt und es wurden so allerhand Falschinformationen zu neuen Regelungen, etwa zum Thema Fahrtenschreiber in Wohnmobilen verbreitet. Ich habe ein paar relevante Punkte inkl. Quellenangaben zusammengefasst und gebe euch an diese Stelle eine entsprechende Übersicht, was im Jahr 2025 an Änderungen auf uns Camper zukommt.

Inhaltsverzeichnis

  • Rückkehr der verpflichtenden Gasprüfung
  • Fahrerlaubnis für Wohnmobile über 3,5 Tonnen
  • Fahrtenschreiber für Wohnmobile über 7,5 Tonnen
    • Wohnmobile > 7,5t ohne Anhänger
    • Wohnmobile > 7,5t mit Anhänger
  • Führerscheinumtausch

Rückkehr der verpflichtenden Gasprüfung

Bis zum 31.12.2019 war laut § 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine zweijährige Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen verpflichtend, um bei der Hauptuntersuchung (HU) eine TÜV-Plakette zu erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich ausgesetzt und tritt ab dem 19. Juni 2025 wieder in gewohnter Form Kraft.

Hierbei hat sich auch nicht geändert, dass man seine Gasschläuche oder Umschaltanlagen wie die DuoControl weiterhin nach 10 Jahren erneuern muss. Das Ablaufdatum findet ihr u.a. auf den Schläuchen aufgedruckt.

Fahrerlaubnis für Wohnmobile über 3,5 Tonnen

Das Europäische Parlament hatte im Februar 2024 einer Erweiterung des B-Führerscheins auf 4,25 Tonnen im Rahmen einer Reform der 4. Führerscheinrichtlinie zugestimmt. Bestandteil war u.a. die Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts auf 4,25 Tonnen für den B-Führerschein und sollte neben Fahrzeugen mit alternativen Antrieben auch für Reisemobile gelten. An der aktuellen Situation hat sich seit meinem Artikel vom Februar 2024 nicht wirklich etwas geändert und das war selbst damals nicht anders zu erwarten.

Bis diese Änderungen nämlich in nationales Recht umgesetzt werden können, müssen die Änderungen bzw. Vorschläge auch noch einige Runden im EU-Parlament, EU-Rat und der EU-Kommission drehen. In Brüssel dauert das bekanntlich alles etwas länger. Erst dann können, dürfen, sollen, müssen die lokalen Regierungen diese Änderungen in nationales Recht umsetzen. Dazu benötigt es jedoch eine stabile nationale Regierung und wenn ich mich richtig erinnere, haben wir genau das gerade nicht.

Hier wird sich aus meiner Sicht also auf absehbare Zeit erst einmal in Deutschland leider nichts ändern, aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Fahrtenschreiber für Wohnmobile über 7,5 Tonnen

Betroffen von der aus meiner Sicht absolut unnötigen Regelung sind „nur“ Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, welche einen Anhänger ziehen. Es geht hierbei um die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 welche ursprünglich für den Einsatz von Fahrtenschreibern (Kontrollgeräten) im gewerblichen Güterverkehr eingeführt wurde. Ab dem 1.1.2025 wird diese Pflicht auch für private Wohnmobile mit Anhänger gelten, sobald das Gesamtgewicht (Wohnmobil und Anhänger zusammen) von 7,5 Tonnen überschritten wird.

Nachzulesen in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, und (EU) Nr. 165/2014 (Link ). Ich liebe Beamtendeutsch. NICHT! Hier die wichtige Passage aus dem fast 80 dicken Pamphlet.

Wohnmobile > 7,5t ohne Anhänger

Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Wohnmobile > 7,5t mit Anhänger

Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung. Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen.

Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:

Gewerbliche Güterbeförderung: hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM: hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.

Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr.561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.

Besonders Fahrer von großen Linern mit Anhänger, auf denen etwa ein Pkw oder Boot transportiert wird, sind von dieser Regelung (letzter Punkt) betroffen und müssten aktuell einen digitalen Fahrtenschreiber einbauen lassen. Bei Missachtung kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1500 € verhängt werden. Das Nichtmitführen der Fahrerkarte kostet zum Vergleich 250,00 € Bußgeld.

Es ist dabei auch egal, ob ihr einen Lasten (Pkw, Motorrad, Boot usw.) oder Pferderanhänger hinter dem Wohnmobil herzieht. Sobald das Gespann die 7,5 Tonnen überschreitet, muss ein Fahrtenschreiber genutzt werden und jeder Fahrer muss über eine Fahrerkarte verfügen.

Die neuen Fahrtenschreiber sind nicht nur in der Lage Fahrzeiten aufzuzeichnen, sondern können auch Grenzübertritte registrieren, Standorte bei Be- und Entladevorgängen erfassen und speichern. Die technischen Anforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 geregelt.

Wohnmobile ohne Anhänger, aber mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die über eine riesige Heckgarage als Transportmöglichkeit verfügen, könnten ebenfalls davon betroffen sein.

Wichtig ist an der Stelle noch der Hinweis, dass es nach aktuell geltendem Recht nicht damit getan ist, einen solchen Fahrtenschreiber einbauen zu lassen, sondern man muss sich dann auch an Ruhe und Lenkzeiten halten. Fahrtenschreiber unterliegen laut Artikel 23 der EU-Verordnung Nr. 165/2014 auch einer zweijährigen Prüfung (Kostenpunkt ca. 300 EUR). Bei älteren Fahrzeugen ohne CAN-Bus kommt dann noch erschwert hinzu, dass ein Einbau kaum möglich sein wird.

Viele Überwinterer könnten im Frühjahr bei der Rückreise nach Deutschland (auch in den Transitländern) Probleme bei Kontrollen bekommen, sofern diese Regelung nicht etwa durch Organisationen wie den ADAC noch gekippt werden kann. Das neue Jahr fängt somit für einige Camper nicht gerade gut an.

Quellen
– Amtsblatt der Europäischen Union 2024/1258
– Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr
– Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

Führerscheinumtausch

ByBy alter Lappen: Der alte Papierführerschein (Lappen) hat ausgedient: Ab dem 19. Januar 2025 darf niemand mehr einen rosa oder grauen Papierführerschein verwenden – außer er ist vor dem Jahr 1953 geboren. Dieses dient zur Vorbereitung für die Einführung des digitalen Führerscheins in der EU. Auf einer Seite vom ADAC gibt es einen praktischen Führerschein-Umtausch-Rechner der einem zeigt, wann man mit dem Umtausch dran ist.

Noch ein Hinweis: Dieser Blog stellt keine Rechtsberatung dar und die Gesetzeslage kann sich auch auf europäischer und nationaler Ebene jederzeit ändern. Alle hier sorgfältig zusammengetragenen Informationen sind Stand 29.12.2024.

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18 Kommentar(e)

  1. Rambo sagt:
    30. Dezember 2024 um 8:28 Uhr

    Ja die EU, es gibt kein anderes Land was sich von der EU alles vorschreiben lässt.

    Nur die dummen deutschen, weil die überschlage Regierung so klug ist, aber damit machen die Deutschland kaputt.

    Man könnte schon sagen das hier vieles verschleiert wird, ohne Korruption läuft nichts

  2. Peter Boiger sagt:
    30. Dezember 2024 um 8:47 Uhr

    Es ist nicht zu glauben, welche unreflektierten Gedankenblitze man auf Ihrer Plattform veröffentlichen kann. Wer die EU als „Sauhafen“ bezeichnet sollte schon durch Ihre Filter aussortiert werden.
    Am Ende hat man den Eindruck, die Campinggemeinde, die ja alleine durch das Reisen in andere Länder schon offen und divers ist, sei eine Verschwörungsfabulierende rechte Brühe! Bitte verhindern Sie das!

  3. GeSchli sagt:
    30. Dezember 2024 um 9:11 Uhr

    Vielen Dank Peter Boiger!

  4. Kibaba sagt:
    30. Dezember 2024 um 9:16 Uhr

    Den Deutschen geht es so gut wie noch nie zuvor, was die Zulassungszahlen ja belegen. Wer sich einen über 7,5 t leisten kann, sollte auch mit dem Fahrtenschreiber kein Problem haben. Müssen diese Fahrer eigentlich auch Ruhezeiten einhalten?

  5. Marc Broch sagt:
    30. Dezember 2024 um 9:16 Uhr

    Hallo Peter, leider greift nicht bei allen Wörtern ein automatischer Filter.

    Der Kommentar ist aber jetzt gelöscht und nein ich dulde hier keine hetze oder Ähnliches. Man darf natürlich anderer Meinung sein und sie auch äußern, aber nicht auf diese Art.

    Viele Grüße Marc

  6. Marc Broch sagt:
    30. Dezember 2024 um 9:19 Uhr

    Da es aktuell keine Ausnahmen gibt, müssen sich die Fahrer auch an die Sozialvorschriften halten. Somit auch Lenk und Ruhezeiten einführen.

  7. Willybilly sagt:
    30. Dezember 2024 um 11:58 Uhr

    Warum gilt das nicht auch für große SUV die einen Wohnanhänger ziehen? Das Gesamtgewicht ist bei vielen dieser Fahrzeuggespanne nicht wesentlich kleiner…

  8. Holger Fleige sagt:
    30. Dezember 2024 um 14:33 Uhr

    Obwohl es auch hier so als Tatsache hingestellt wird.
    Es gilt nicht für private Fahrten.

    Auch der Verweis auf Amtsblatt der Europäischen Union 2024/1258 stellt klar: Dieses gilt nur für Personengelegenheitsverkehr. Steht dort auch so in jedem drittem Satz. Also nur gewerbliche Fahrer.
    Und auch mit Anhänger ist es eine Privatfahrt.

    Hier ein Link zu einer rechtsgültigen Aussage eines Anwalts zu dem Thema:
    https://www.frag-einen-anwalt.de/Freizeitfahrzeuge-Fahrtenschreiber-und-Fahrerkarte-Pflicht-oder-nicht–f434177.html

  9. Marc Broch sagt:
    30. Dezember 2024 um 16:01 Uhr

    Hallo Holger, dann kann der Anwalt Herr Riemann Betroffene sicherlich ja vor Gericht vertreten. Er bezieht sich u.a. auf Artikel 3 Buchstaben H der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Link) und dort steht „Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.“ Aber um genau die geht ja nicht, sondern über 7,5 Tonnen.

    Bei § 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (Link) finde ich leider auch keinen entsprechenden Hinweis. Aber am Ende auch egal. Bei den evtl. sehr hohen Bußgeldern würde ich mir persönlich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen und das prüfen lassen. Viele Grüße Marc

  10. Thomas K sagt:
    30. Dezember 2024 um 17:45 Uhr

    Hallo Herr Broch,
    es ist toll, dass Sie hier eine klare Linie vertreten, was hate-speech etc angeht! Unqualifizierte Aussagen, wie bereits gelöscht – danke dafür – braucht niemand.
    Und Sie ergänzen bzw. korrigieren auch gleich „Fehlinterpretationen“ der Vorlagentexte – bravo!
    Ich bleibe Ihr Leser!

    Gruß – Thomas

  11. Marc Broch sagt:
    30. Dezember 2024 um 18:05 Uhr

    Hallo Thomas, Hass und Hetze haben wir (leider) schon genug im Netz. Ich gebe mein bestes, das dieser Blog frei davon bleibt, man aber trotzdem hier seine Meinung (soweit zulässig) äußern darf. Konstruktive Kritik usw. sind kein Problem und gerne gesehen.

    Ich wünsche dir und deinen Lieben einen guten Rutsch ins neue und hoffentlich nicht so anstrengende Jahr. Viele Grüße Marc

  12. Leon sagt:
    31. Dezember 2024 um 13:49 Uhr

    Herzlichen Dank für die detaillierte Analyse und Darstellung speziell zur neuen Fahrtenschreiberpflicht.

  13. Leon sagt:
    1. Januar 2025 um 15:02 Uhr

    Inhaltlich ist für mich aufgrund dieses Artikels praktisch alles geklärt.
    Es sind auch die Richtlinien verlinkt, wo man noch tiefer einsteigen kann.

    Eine Frage konnte ich bis jetzt nirgendwo klären, obwohl es alle sagen:
    Das Ganze ist ab 1.1.2025 gültig.

    Wieso ?
    Selbst die Richtlinien datieren vom September 2023 !

  14. Barycza Holger sagt:
    1. Januar 2025 um 17:33 Uhr

    Hallo,
    Das Netz glüht um das Thema EG Kontrollgerät, leider, denn die persönliche Auslegung des Gesetzestextes steht im Vordergrund.
    Dabei ist es doch relativ einfach, das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung sagen alles was nötig ist. Es geht um gewerblichen, entgeldlichen Gütertransport auf der Straße.
    Die Verordnung ist seit mehr als 15 Jahren gültig, warum hat keiner der Herstellern von Wohnmobilen, egal welcher Gewichtsklasse, ein entsprechendes Gerät verbaut ? Für die „aber“ Sager, wenn ich mir ein Wohnmobil mit einem Serienmäßig LKW Chassis aufbauen lasse, ist ein Kontrogerät verbaut, das ist Serie und ein weg lassen ist teurer und aufwendiger, als es dort zu lassen, die einzigste Frage die das ganze Thema aufwirft ist,
    Welches Amt ist für die korrekte Anwendung zuständig ?
    Zulassungsstelle ?
    BAG – BALM ?
    Gewerbeaufsichtsamt ?
    weder die Polizei, der TÜV oder ADAC etc. sind zuständig, das sind Ausführungsorgane,
    dazu kommen die länderspezivischen Unterschiede, was eine klare Anwendung behindert.
    Nur weil ein hessischer Polizist mit der seiner Meinung nach der Gesetzes Auslegung, ein Verfahren, ausgesprochenes Bußgeld 1500 €, anstrebt, das zur Klärung der Widersprüche bei der Auslegung dienen soll, ( OTon)
    muss sich doch nicht gleich die ganze Branche für ein EG – Kontrollgerät Erwerb anstellen,
    nur zur Info der nachträglich Einbau kostet ca 5000 – 6000 €, dies auch nur wo eine CAN Bus Schnittstelle vorhanden ist,
    die Verantwortung liegt bei Gesetzgeber,
    Nichts wird so heiß gegessen wie gekocht, deshalb sollten wir all einfach abwarten, es werden schon Verfahren angestrebt,
    die Herstellern und unterschiedliche Institutionen sind an dem Thema dran,
    Ansonsten ist das nur meine persönliche Meinung,
    Wünsche Euch allen ein gutes Neues,

  15. BlackHole61 sagt:
    7. Januar 2025 um 16:55 Uhr

    Für die Inbetriebnahme eines EG Kontrollgeräts (Fahrtenschreiber) ist zuerst eine sog. Unternehmenskarte erforderlich. Dies ist notwendig, um das Kontrollgerät mit gewissen Basisdaten zu parametrieren. Diese Daten sind u. a. auch gewisse Unternehmensdaten des das Kontrollgerät nutzenden Unternehmens. Ein solches Unternehmen liegt i. d. R. bei den meisten Wohnmobilbesitzern /-fahrern nicht vor. Diese Unternehmenskarte wird nur in Verbindung mit einem existierenden Gewerbe, nachzuweisen durch Gewerbeschein und/oder Handelsregisterauszug, erstellt.

    Auch ist die Ausübung eines Transportgewerbes wiederum an eine nationale und/oder internationale Erlaubnis gebunden. Zur Erlangung dieser Erlaubnis(sen) sind wiederum mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Eine vor ca. 4 Wochen an den TÜV SÜD als für mich zuständige Institution für Unternehmenskarten schriftlich gestellte Anfrage, ob man eine Unternehmenskarte auch ohne Gewerbenachweis bekommen kann, blieb bis heute trotz Erinnerung unbeantwortet. Ebenso blieb eine gleichzeitige Anfrage an die Firma Kienzle als einen der führenden Hersteller von EG Kontrollgeräten, ob der Betrieb auch ohne Unternehmenskarte möglich ist, bis heute unbeantwortet.

    Im Ergebnis: Selbst, wenn ich ein EG Kontrollgerät verbaut habe, kann ich es nicht nutzen. Damit erscheint die ganze Diskusdsion darum doch recht banal.

  16. Leon sagt:
    8. Januar 2025 um 17:47 Uhr

    Ich werde hier nicht die gesamte Diskussion und Herleitung wiederholen; dies ist kein Forum.

    Für mich ist aber beim Studium der Texte in Bezug auf das nationale Recht in DE klar geworden: Die Fahrenschreiberpflicht gilt auch für nicht gewerbliche Transporte mit Fahrzeugen über 7.5t. Die Vorschriften der FPersV bzw. FPersG jedoch nicht.
    Sinnloses Fazit: Im nationalen Recht für DE muss ein solches Fahrzeug nach §57b STVZO einen Fahrtenschreiber haben; als Privatmann muss man ihn jedoch nicht nutzen.

    Wer im Ausland unterwegs müsste sich vorher detailliert informieren, wie die nationale Umsetzung im jeweiligen Reise-Land ist. Sonst kann es böse Überraschungen geben, da Strafen in anderen Ländern der EU oft wesentlich höher sind als in D.

  17. Holzhandel Klaus Quilitzsch sagt:
    22. Januar 2025 um 13:06 Uhr

    Ich Persönlich halte gar nichts von der EU aber darum geht es nicht. Wohnmobile über 7,5 Tonnen sind von der Fahrtenschreiberpflicht nur betroffen mit einer großen Heckgarage oder einem Anhänger, im oberen Text sehr gut beschrieben, Wohnmobile über 7,5 tonnen ohne Anhänger .Wer mit großer Heckgarage u Anhänger unterwegs ist benötigt den Fahrtenschreiber, die Einrichtung des Fahrtenschreibers übernimmt die Nutzfahrzeug Werkstatt. Du musst immer die Fahrerkarte stecken kann jeder Beantragen die Unternehmerkarte bekommst du nicht,,du brauchst als Privatperson die Daten nicht Speichern also benötigst du auch keine Unternehmerkarte, das kommt nicht von mir sondern von der Obersten Behörde der Balm.Das ist der Heutige Stand.

  18. Holzhandel Klaus Quilitzsch sagt:
    22. Januar 2025 um 14:12 Uhr

    hallo noch ein kleiner Nachtrag der Preis für Einbau für das Gerät ist nicht das Problem du bist im Urlaub wir Reden hier von Ruhezeiten Feiertags Sonntagsfahrverbot Vor abfahrt 30 min Kontrolle des Fahrzeuges, nichts mehr mit Sonntag nachhause fahren wochenend Ausflüge sind gestrichen Minuten genaue Abrechnung Laut Fahrtenschreiber wahnsinns Strafen wir reden hier von Urlaub, ein Berufskrafftfahrer darf sein Wohnmobil nicht mehr Fahren weil er 48 Stunden Wochenendruhe halten muss. So sieht das Fahren mit einem Fahrtenschreiber aus ein kleiner Auszug,

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