Gesichtsmasken sind im Verbandskasten jetzt Pflicht

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Eine Änderung der Straßen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum 01.01.2022 ist völlig an mir vorbeigegangen. Dass man laut § 35h der StVZO ein nicht abgelaufenes Erste-Hilfe-Material* mit sich führen muss, ist jedem Führerscheinbesitzer natürlich klar. Dieses muss dem Normblatt DIN 13164 entsprechen und genau hier gab es durch die neue DIN 13164:2022-02 eine ab dem 01.02.2022 gültige Änderung. So wurden zwei Gesichtsmasken mit aufgenommen. Im Gegenzug wird das Verbandstuch 40×60 cm (DIN 13168 D) ersatzlos gestrichen und die Anzahl der Dreiecktücher (DIN 13152 BR) wird von 2 auf 1 Stück reduziert.

Die Gesichtsmasken müssen dem Typ I (DIN EN 14683) entsprechen, welche umgangssprachlich als OP-Masken bezeichnet werden. Es müssen also nicht zwingend FFP-2 Masken sein. Auch wenn es für die Änderung eine Übergangsfrist von 12 Monaten gibt und keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen besteht, so habe ich heute mal zwei Masken dem Verbandkasten beigelegt. Erstens ist das auch unabhängig von Corona keine schlechte Idee und es erspart evtl. unnötige Diskussionen bei einer Kontrolle.

Grundsätzlich sollte jedem klar sein, dass wenn bei einer Fahrzeugkontrolle feststellt, dass kein Verbandkasten vorhanden oder dieser nicht vollständig, oder abgelaufen ist, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Gesichtsmasken sollen übrigens auch nach der Pandemie Bestandteil des Verbandkastens nach DIN 13164 bleiben. Am besten werft ihr je nach Alter Eures Wohnmobils mal einen Blick auf die Haltbarkeit des Verbandskastens* und legt ein paar Gesichtsmasken bei.

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