Auch wenn die Zulassungszahlen im September das erste Mal gesunken sind, so stieg die Zahl im Oktober wieder leicht an. In den letzten 12 Monaten wurden über 100.000 sogenannte Freizeitfahrzeuge neu zugelassen. Darunter fallen Wohnmobile und Wohnwagen, welche natürlich auch irgendwo untergestellt werden müssen. Ich erinnere mich noch an den Ärger mit unseren ehemaligen Nachbarn im Jahr 2015.
Direkt vor unserem Haus befindet sich ein öffentlicher Parkplatz in Form einer Parkbucht. Dieser wurde zu 99,9 % nur von uns für den PKW genutzt. Als wir uns damals den Weinsberg Kastenwagen zulegten, haben wir nicht weiter über das Thema Park bzw. Abstellplatz nachgedacht, bis das Auto des Nachbarn dort während unserer ersten Tour demonstrativ abgestellt wurde, obwohl seine Einfahrt frei war und er sonst nie dort parkte. In dem darauffolgenden Gespräch teilte er mir mit, dass ich dort nicht dauerhaft parken dürfte. Vor allem würde ihn aber die graue Wand (gemeint war unser Kastenwagen) beim Blick aus seiner Küche stören.
Ich bin grundsätzlich ein friedvoller und lösungsorientierter Mensch, auch wenn mein Nachbar hier nicht im Recht gewesen ist, (dazu später mehr) so bot ich ihm eine Lösung an. Am Anfang unserer Auffahrt befanden sich zwei Poller, welche es leider verhinderten, dass wir mit dem Kastenwagen die Kurve bekamen. Die Poller würden wir entfernen und dann könnte der Kastenwagen in der Einfahrt stehen und er könnte wieder auf unseren PKW bzw. auf unser Haus starren. Nachdem wir die Poller entfernt hatten, der Kastenwagen in der Einfahrt und unser PKW auf dem Parkplatz stand, war der Friede wiederhergestellt.
Wie ist das Abstellen von Freizeitfahrzeugen in Wohngebieten eigentlich geregelt?
Bis 7,5 Tonnen erlaubt, wo es nicht verboten ist
Werfen wir einen Blick in § 12 Absatz 3a der StVO und fangen mit den Reisemobilen an. Sofern diese nicht schwerer als 7,5 Tonnen sind, dürfen sie überall dort abgestellt werden, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Etwa wenn ein Parkplatz mit diesem Schild nur für PKWs ausgewiesen ist, denn die meisten Reisemobile sind als sonstiges Kfz oder Lkw zugelassen. Dann ist es auch egal, wie schwer sie sind, dort dürfen sie nicht abgestellt werden. Ansonsten muss nur auf die üblichen Regeln für PKWs geachtet werden. Nicht vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen usw.
Wiegt der Camper aber über 7,5 Tonnen wird es problematischer. Hiermit ist das Parken in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Hier wird man also um einen privaten Platz oder ausweichen ins Gewerbegebiet nicht herumkommen. Eine kleine Besonderheit gibt es auch für Wohnmobile ab 3,5 Tonnen, also auch aufgelastete Modelle mit z.B. „nur“ 3,8 Tonnen. Sollten diese nämlich ganz oder teilweise auf der Fahrbahn geparkt werden, müssen diese nachts ausreichend beleuchtet sein. Mindestens mit vor und hinten angebrachten Parktafeln (Zeichen 630 StVO), also reflektierenden weiß-rot gestreiften Schildern.
Wohnwagen haben es deutlich schwerer
Diese Kraftfahrzeuganhänger dürfen in Wohngebieten nur maximal zwei Wochen an derselben Stelle abgestellt werden. Außer sie werden zusammen mit dem Zugfahrzeug abgestellt, dann gelten die gleichen Regeln wie bei einem Wohnmobil. Das ist aber alleine schon wegen der Länge des Gespanns sehr unwahrscheinlich. Wiegt der Wohnwagen übrigens mehr als 2 Tonnen, gelten dieselben Regeln wie bei einem Wohnmobil mit über 7,5 Tonnen. Also Wohngebiete sind in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tabu. Jetzt sind aber Besitzer von Wohnwagen recht selten außerhalb der Saison unterwegs und die meisten werden in Scheunen und Hallen überwintern.
Wo stellt Ihr Euren Camper ab und was habt ihr bereits für Erfahrungen beim Parken gemacht?
Auch ich hatte Ärger mit einem Nachbarn, der mich, als auch das Bauordnungsamt verklagte, da ich mein WoMo in meiner Einfahrt parkte. Obwohl das WoMo zur Hälfte auf dem genehmigten Stellplatz stand und die andere Hälfte in der genehmigten Zufahrt, ordnete das Bauordnungsamt eine Beseitigungsverfügung an. Es bestand auf seiner Auffassung, dass das WoMo hier dauerhaft abgestellt sei (kein Saisonkennzeichen!) und somit mit der Zufahrt eine bauliche Anlage darstelle, die hier nicht genehmigungsfähig sei. Auch mein Widerspruch hatte beim BOA zuerst keinen Erfolg, erst das übergeordnete Regierungspräsidium entschied, dass das BOA meinem Widerspruch abhelfen müsse. Das WoMo sei nicht aus Bauprodukten hergestellt, diene nicht wohnlichen Zwecken (während des Parkens) und beeinträchtige nicht nachbarrechtliche Belange. Die gegen mich erhobene Unterlassungsklage wurde vom Richter schon nach zwei Minuten abgewiesen, unter anderem auch, da es kein Recht auf eine freie Aussicht gibt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde ebenfalls abgewiesen. Dennoch gibt es Fälle, in denen auch ein Wohnmobil als bauliche Anlage gewertet werden kann, mit all seinen baurechtlichen Konsequenzen. Hauptabgrenzungspunkt ist die dauerhafte Abstellung (z.B. auf dem eigenen Wiesengrundstück zur Nutzung am WE) sowie die Nutzung als Ersatz für ein Wohngebäude, dann kann auch eine MOBILIE als IMMOBILIE, also bauliche Anlage, gewertet werden.
Moin,
ich hatte auch schon einmal Ärger mit meinem damaligen Nachbarn, denn mein Womo hätte seine Grundstücksausfahrt behindert (Gewerbetreibender mit besten Kontakten zur Kommunalpolitik!!). Ich habe daraufhin ein absolutes Halteverbotsschild direkt vor die Haustüre gesetzt bekommen, darüber hinaus noch ein paar Nägel unter meinen Vorderreifen!!
Der gute Nachbar, dessen Fahrer wohl den Führerschein in der Lotterie gewonnen hatten, hätte bei richtiger Fahrweise überhaupt keine Probleme bei der Ein-und Ausfahrt gehabt.
Nun wohne ich woanders und habe mein Wohnmobil direkt auf meinem Grundstück stehen. –
Bedingt durch Corona suchen sich leider immer mehr WomobilistInnen eine Übernachtungsmöglichkeit in unserem Dorf nahe der Ostsee und damit in unserer Straße, so dass ich nunmehr selber leider nicht mehr oder nur sehr schwer aus meiner eigenen Ausfahrt komme – .
Ich finde das alles nicht mehr witzig und inzwischen wahnsinnig eng (engstirnig) in Deutschland. Der Egoismus mancher Menschen nimmt kein Ende.
Nach meinen Erkenntnissen und meiner Erfahrung darf man dort nicht parken, wo ein PKW unter dem Parkplatz Schild abgebildet ist. Unser Ordnungsamt hat mich diesbezüglich informiert und ich habe es auch von einen anderen Wohnmobilisten gehört, der sich auch mit der Polizei auseinandergesetzt hat. Es spielt dabei offenbar keine Rolle, dass das Wohnmobil als PKW zugelassen ist.