KFZ-Steuer für neue Wohnmobile steigt ab 2021 deutlich an

Die Lesedauer für diesen Artikel beträgt ca. 7 Minuten

Update November 2020

Wohnmobile sind von der Änderung  7. KraftStÄndG vom 23. Oktober 2020 nicht betroffen. Die Besteuerung erfolgt weiterhin nach der Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Nr. 2a a) KraftStG.

Grundlagen sind:

  1. Zulässiges Gesamtgewicht:
  2. Schadstoffklasse oder Emissionsschlüssel (S1 bis S6)
    Die Schadstoffklasse ergibt sich aus der auf dem EG-Typenrecht basierenden Zuordnung einer Emissionsklasse zu einer Schadstoffklasse. Die Schadstoffklasse ist u. U. jedoch nicht im Klartext in Feld 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Feld 33 des Fahrzeugscheins angegeben (z. B. „98/69/EG I; B“ für Schadstoffklasse S4). Soweit die Schadstoffklasse zur Berechnung der Kfz-Steuer nicht bekannt ist, kann auf den Emissionsschlüssel abgestellt werden.

Der vierstellige Emissionsschlüssel ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld 14.1 angegeben (auf Seite 2 mittig im unteren Drittel).

Aus dem Fahrzeugschein ergibt sich der vierstellige Emissionsschlüssel aus der 5. und 6. Stelle der in Feld 1 angegebenen Schlüsselnummer (auf Seite 2 links oben), ergänzt durch die vorangestellte Schlüsselnummer für die Fahrzeugklasse:

  • 04 bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.800 kg, z. B. „0432“
  • 06 bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 kg

Lauten die 5. und 6. Stelle der in Feld 1 angebenden Schlüsselnummer „00“, wurde keine Emissionsklasse festgelegt. In diesen Fällen ist der Emissionsschlüssel „0088“ zu verwenden.


Wer sich ab dem 1 Januar 2021 ein neues Wohnmobil zulegt bzw. zulässt, der wird bei der KFZ-Steuer deutlich tiefer in die Tasche greifen müssen. Hintergrund ist eine neue Berechnung der KFZ-Steuer, welche sich stärker daran ausgerichtet, wie viel CO2 ein Fahrzeug ausstößt. Die CO2-Komponente wird bei PKW´s gegenüber dem Hubraum stärker gewichtet. Bei Wohnmobilen kommt sie zu der KFZ-Steuer nach Schadstoffklasse und Gewicht obendrauf.

Bei ab 2021 neu zugelassenen Fahrzeugen, die mehr als 95 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, soll für jedes weitere Gramm ein Aufschlag von zwei Euro und mehr, auf die ansonsten nach dem Hubraum berechnete Steuerlast erhoben werden. Schwere Dieselfahrzeuge und somit auch Wohnmobile wird es am härtesten treffen, denn deren CO2 Ausstoß wird die zweite Grenze von 195 Gramm CO2 auch teilweise übersteigen, wo dann bis zu vier Euro pro zusätzliches Gramm fällig werden.

Wirkliche Alternativen zum Dieselantrieb gibt es für Wohnmobile aktuell leider nicht wirklich. Für Kurzstrecken im PKW mag der Elektroantrieb sicherlich gut geeignet sein, aber für Wohnmobile stellt neben dem zusätzlichen Gewicht der Batterien, dann vor allem die Versorgung mit Ladesäulen (u.a. im Ausland) ein Problem da. Somit bleibt vorerst nur der Diesel für Wohnmobile als realistische Antriebsart übrig.

Was bedeutet die Erhöhung jetzt im Detail? Ein Rechenbeispiel

Ich habe mal anhand unseres aktuellen LMC Explorers auf einem Fiat Ducato 2,3 ltr. Multijet mit 150 PS, einer Verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg und der Abgasnorm Euro 6b-Y gerechnet. Der Fiat Ducato hat laut EG-Übereinstimmungsbescheinigung folgende CO2 Emissionen. Relevant für die Berechnung des zusätzlichen CO2 Anteils, ist aber „nur“ der kombinierte Wert, welcher sich auch im Fahrzeugschein in g/km unter V.7 wiederfinden lässt.

InnerortsAußerortsKombiniert
CO2 Emissionen (g/km)207159177

Aktuell zahlen wir in der Emissionsklasse (sog. Euro-Abgasnorm) S4 und höher und dem dadurch errechneten Emissionsschlüssel: 36Y0 EUR06;Y;P|/Cl; N1 III. N2 im Jahr 240,00€ an KFZ-Steuer. Die Steuer wird bei Wohnmobilen nach dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Schadstoff-Ausstoß anhand von Schadstoffklassen berechnet. Für die gängigen Wohnmobile mit 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht wie unserem, gilt also beispielsweise der Betrag wie für 3,6t. Siehe hierzu in die Tabelle für die Schadstoffklassen.

So funktioniert(e) die Berechnung

Um die gesetzten Klimaziele zu erreichen, hat der Bundestag am Donnerstagabend für ein siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (19/20978) mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen gestimmt. Das soll die Bürger dazu bringen, sparsamere bzw. elektronisch getriebene PKW´s zu kaufen. Vor dem 01.01.2021 bereits zugelassene Fahrzeuge, sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Doof ist das halt nur speziell für Reisemobilisten, dass es zum Dieselantrieb keine nennenswerte Alternative gibt.

Kfz-Steuer 2021: Der CO2-Steueranteil steigt

Zu der bisherigen KFZ-Steuer, kommt ab dem 01.01.2021 (bei Neuzulassungen) ein Anteil für den CO2 Ausstoß hinzu.

CO2-AusstoßSteuerbetrag pro g/km CO2
96 bis 115 g/km CO22,00 Euro
116 bis 135 g/km CO22,20 Euro
136 bis 155 g/km CO22,50 Euro
156 bis 175 g/km CO22,90 Euro
176 bis 195 g/km CO23,40 Euro
ab 195 g/km CO24,00 Euro

So würde der CO2 Anteil der KFZ-Steuer für unseren Fiat Ducato bei einer Neuzulassung aussehen

Anhand der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder dem Fahrzeugschein, lassen sich alle relevanten Daten ablesen. Unser Fiat hat einen kombinierten CO2 Ausstoß von 177 Gramm pro Kilometer. Das ergibt dann happige 196,80€ zusätzlichem CO2 Anteil für die KFZ-Steuer, bei einer Neuzulassung ab dem 1 Januar 2021.

CO2-AusstoßBetrag pro g/km CO2AnzahlGesamtbetrag
96 bis 115 g/km CO22,00 Euro20X40,00€
116 bis 135 g/km CO22,20 Euro20X44,00€
136 bis 155 g/km CO22,50 Euro20X50,00€
156 bis 175 g/km CO22,90 Euro20X58,00€
176 bis 177 g/km CO23,40 Euro2X6,80€
196,80€

Zu den oben errechneten 196,80€ des CO2 Anteils, kommt weiterhin der Steuersatz nach Schadstoffklasse und Gesamtgewicht je angefangene 200 kg hinzu. Unser Fiat Ducato hat mit seinen 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und einer Schadstoffklasse von mindestens S4, einen Steuersatz von 240,00€.

SteueranteilBetrag
Steuersatz nach Schadstoffklasse S4 oder besser bei 3,5t240,00€
CO2 Anteil (177 gkm) (NEU ab 01.01.2021)196,80€
436,80€

Unsere KFZ-Steuer würde also von 240,00€ auf 436,80€ steigen. Das ist eine Erhöhung um 82%

Was ändert sich für mein Wohnmobil?

Wenn dein Camper bereits KFZ-besteuert wird, ändert sich für dich erstmal nichts! Auch wenn du ein gebrauchtes Fahrzeug kaufst, gilt die neue KFZ-Steuer für dich nicht, da der Camper ja vorher bereits mindestens einmal zugelassen war und somit gilt hier weiterhin die aktuelle bzw. alte KFZ-Steuer.

Betroffen sind aber alle Neuzulassungen ab dem 01.01.2021 und hierbei zählt nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern das der KFZ Zulassung und die ist ja erst möglich, wenn der Camper quasi zur Abholung beim Händler bereitsteht. Aufgrund der aktuell sehr hohen Nachfrage nach Reisemobilen, sind Wartezeiten von 12-24 Monaten keine Seltenheit. Solltest Du also erst mit einer Auslieferung des neuen Campers in 2021 rechnen können, ihn aber evtl. bereits Anfang 2019 bestellt haben, gilt hier leider bereits die neue und deutlich teurere KFZ-Steuer.

Meinung aus Sicht eines Campers und Freund der Umwelt

Ich würde uns nicht als Ökos bezeichnen, aber wir versuchen alleine schon für unsere Kids (im Rahmen der Möglichkeiten) darauf zu achten, nicht unnötig Ressourcen zu verschwenden und diesen wunderschönen Planeten zu schonen. Das Reisemobilisten auf den ersten Blick wegen der Dieselfahrzeuge eine bescheidene Ökobilanz haben mag stimmen, aber halt nur auf den ersten Blick.

Bereits 2017 habe ich von einer Studie des Instituts für angewandte Ökologie in Freiburg berichtet, dass Reisen mit dem Wohnmobil deutlich umweltfreundlicher sind, als die meisten glauben. Das liegt u.a. daran, dass der Camper an seinem Urlaubsziel angekommen, deutlich weniger Treibhausgasemissionen ausweist, als Touristen in Ferienwohnungen oder Hotels. Von den (bis Corona) so beliebten Kreuzfahrtschiffen mit Schweröl, wollen wir hier erst garnicht sprechen.

Das man den Kauf eines PKW´s höher versteuert, wenn er nicht über eine moderne und „umweltfreundliche“ Antriebsform verfügt, finde ich grundsätzlich nicht schlimm. Aber hey hier muss ich auch ehrlich sein. Uns geht es Gott sei Dank auch finanziell gut und wir müssen nicht jeden Euro mehrmals umdrehen. Jemand der eh kaum Geld zur Verfügung hat, kann sich kein modernes Auto mit einem Ausstoß von unter 95 Gramm CO2 pro Kilometer leisten, ist aber evtl. zwingend auf das Auto angewiesen. Das ist jetzt aber hier sicherlich der falsche Ort, um über die Sinnhaftigkeit dieser Reform, oder der Elktromobilität zu diskutieren.

Wer sich ein Luxusgut oder Hobby, oder wie auch immer ihr es ihr nennen wollt, wie einen neuen Camper leisten kann, wird die Erhöhung verkraften können. Ob eine solche Erhöhung bei modernen Wohnmobilen Sinn macht, kann man aber mal in den Raum werfen. Ich persönlich würde sagen nein.

Update 22.09.2020 (Hoffnung)

Die Generalzolldirektion vom Zollamt in Dresden hat mir schriftlich geantwortet und es besteht noch Hoffnung, dass es noch Anpassungen im Gesetz zugunsten der Wohnmobile geben könnte.

Sehr geehrter Herr Broch,

vorgesehene Änderungen zum KraftStG befinden sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und können daher weiteren Anpassungen unterliegen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Zentrale Auskunft für die Kraftfahrzeugsteuer diesbezügliche Anfragen erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantworten kann.

Update 21.09.2020

Aktuell herrscht noch Uneinigkeit was die Besteuerung von Wohnmobilen angeht. Bis dato werden Sie nach  Schadstoffklassen und Gesamtgewicht besteuert. Der KFZ-Steuer-Rechner vom Bundesfinanzministerium ist leider noch nicht aktualisiert, welcher mehr Gewissheit bringen würde. Ich habe das Zollamt, welches für die KFZ-Steuer zuständig ist, schriftlich um Aufklärung gebeten. Sobald mir hier neuere Infos vorliegen, werde ich diese hier veröffentlichen. Es geht dabei um §18, welcher Hoffnung macht und gleichzeitig verwirrt

Auszug aus der Gesetzesänderung

Zu Nummer 9 (§ 18) – Absatz 12

Nach § 18 Absatz 12 ist die Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für Nutzfahrzeuge vorzunehmen, wenn diese theoretisch vor allem der Personenbeförderung dienen könnten und die Steuerbelastung höher ausfällt. Die Regelung führt nicht nur zu einer höheren Besteuerung der betroffenen Fahrzeuge, sondern auch zu unverhältnismäßigem Erfüllungsaufwand sowohl für die Fahrzeughalter als auch die Zollverwaltung und die Zulassungsbehörden. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich schwerpunktmäßig um in Handwerksbetrieben und von größeren Familien genutzte Fahrzeuge, die typischerweise kombiniert für die Personenbeförderung oder den Gütertransport geeignet sind und eingesetzt werden. Durch die stärkere Gewichtung der CO2- Komponente würden diese Fahrzeuge zukünftig nochmals höher besteuert, da ihre CO2-Prüfwerte regelmäßig höher sind als die Durchschnittswerte herkömmlicher Pkw. So beträgt infolge des neuen Tarifs die durchschnittliche Mehrbelastung der betroffenen Fahrzeuge im Vergleich zur Besteuerung nach dem Gewichtstarif jährlich 350 Euro. Bei einer Beibehaltung des § 18 Absatz 12 wären insbesondere mittelständische Unternehmen betroffen und ggf. wirtschaftlich beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der betrieblich genutzten Pritschen- und Kastenfahrzeuge keine oder nur unzureichend Alternativen existieren. Als eine begleitende Maßnahme, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bewältigen zu können, entfällt die Regelung.

20 Kommentare
  1. Dieter Sewz
    Dieter Sewz sagte:

    Das ist in meinen Augen wieder einmal pure Abzocke ! Da es keine Alternative gibt ! Wenn es um reiche Bänker geht ist unser Finanzanminister ja sehr freundlich gesinnt. Also holt man sich es vom Bürger ! Und damit treibt man die Wähler zur AFD ! ARMES Deutschland !! Ich weiß zumindest was ich beim nächsten Mal wählen werde !!

  2. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Hallo Dieter, ob es jetzt politische guter „Alternativen“ gibt, wag ich zwar persönlich zu bezweifeln, aber das ist hier ja auch Camper und kein Politikblog. Bei Abzocke gebe ich dir auf jeden Fall Recht, weil es für Reisemobile keine Alternativen gibt. Ich würde ja wirklich gerne einen anderen Antrieb kaufen, aber es gibt keinen mit dem ich realistisch verreisen könnte. Somit bleibt mir nur der Diesel und jetzt die Steuer über 80% teurer zu machen, ist nicht sinnvoll und geht politisch in die Hose.

    Keine Ahnung ob es für Wohnmobile noch eine Ausnahme geben wird. Stand heute steht in der aktuellen Gesetzesänderung davon aber nichts. PKW´s werden heute aber auch schon anders berechnet als Wohnmobile und somit bleibt noch eine kleine Hoffnung, dass es hier zu einer Anpassung kommen könnte. Es bleibt also spannend.

  3. H.Neumann
    H.Neumann sagte:

    Dann werden die Flieger auch wieder endlich richtig voll sein, Kerosin ist ja billiger. Toller Rechtsstadt!!

  4. A.Zabel
    A.Zabel sagte:

    Eine Frechheit !!! Da geht man jetzt auf die los wo man meint die haben es , da kann man gerne fast das doppelte an Steuern verlangen , aber das es welche gibt die sich ihren Traum zusammen kratzen müssen , um sich solch ein Fahrzeug zu kaufen interessiert keinen .
    immer mehr auf die kleinen nur noch mehr steuern , am besten das überhaupt nichts mehr übrig bleibt von unserem hart verdienten Geld .

  5. Johann
    Johann sagte:

    Im Moment sind nur PKW & SUV betroffen. Für Nutzfahrzeuge und Co., zu denen auch WoMo zählen, entfällt diese Regelung aktuell nach Paragraph 18 des Kraftfahrsteuergesetzts. So im Entwurf vom 11.06.2020 auf Seiten 18/19 dargestellt. Der Bundesrechnungshof hat zwar schon „aufgemuckt“ ob da aber im Gesetzentwurf noch nachjustiert wird ist i. M. offen.

  6. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Hallo Johann, ich denke/hoffe dass hier noch nachjustiert wird. Nutzfahrzeuge nach § 18 Abs. 12 KraftStG in der Fassung vom 01.10.2010 sind:

    EG-Fahrzeugklasse N1, Aufbauart BA oder BB bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 Tonnen zur Güterbeförderung („Lastkraftwagen/Van“) und EG-Fahrzeugklasse N1G, Aufbauart BA oder BB bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 Tonnen zur Güterbeförderung („Lastkraftwagen/Van“ als Geländefahrzeuge).

    In der verlinkten Gesetzesänderung steht „Nach § 18 Absatz 12 ist die Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für Nutzfahrzeuge vorzunehmen, wenn diese theoretisch vor allem der Personenbeförderung dienen könnten und die Steuerbelastung höher ausfällt……

    Gewissheit werden wir spätestens dann haben, wenn der Kfz-Steu­er-Rech­ner vom Bundesfinanzministerium aktualisiert wurde, oder wenn mir das Zollamt auf meine Anfrage antwortet.

  7. Johann
    Johann sagte:

    Hallo Marc, Du hast recht, nach dem der Gesetzesentwurf, den ich mir nun mit den damit verbundenen Paragraphen mal genau angeschaut habe. Dieser wird vermutlich so umgesetzt, da der Staat nun wohl auch im Zuge von Corona und dem damit verbundenen Trend zu WoMo‘s eine lukrative Einnahmequelle sieht. Ich sehe wenig Hoffnung einer Anpassung des Gesetzes.
    Dass alle Aussagen der Politiker, es solle zu keiner nennenswerten Mehrbelastung kommen nur „Lug und Trug“ waren und dieses sich nun bewahrheitet ist wohl kaum verwunderlich. Es ist aber auch verwunderlich warum diese „Politherrschaften“ nicht verstehen wollen, dass durch solche „Kapriolen“ die Politkverdrossenheit immer größer wird. Wir werden doch mehr oder weniger, sogar vor laufenden Kameras, Tag und Nacht angelogen.
    Aber die Hoffnung stirbt zuletzt. Wir werden sehen, ob bzw. was da kommen wird.

  8. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Hallo Johann, ich habe Antwort vom Zollamt bekommen und es besteht noch Hoffnung.

    vorgesehene Änderungen zum KraftStG befinden sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und können daher weiteren Anpassungen unterliegen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Zentrale Auskunft für die Kraftfahrzeugsteuer diesbezügliche Anfragen erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantworten kann.

  9. Johann
    Johann sagte:

    Hallo Marc, vielen Damk für die Information und deine Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Zollamt. Dann lassen wir uns mal Überraschen, was da noch in welche Richtung „gebogenen“ wird. Ich bin gespannt.

  10. Bjoern
    Bjoern sagte:

    Also laut Bundesfinanzministerium gilt der Gesetzentwurft für „PKW“ wozu definitv Wohnmobile nicht hinzuzählen.
    Wohnmobile finden auch keine Berücksichtigung bei den CO2 Strafzahlungen der Hersteller, dies führt unter anderem dazu das VW den T6.1 California mit Wohnmobil Zulassung ca. 1500€ günstiger anbietet als gleiches Fahrzeug mit PKW Zulassung.

    Hier auch nochmal der Link zum Ministerium:

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Zoll/2020-09-21-aenderung-kfz-steuer-gesetz.html

  11. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Hallo Björn, wollen wir mal hoffen das die Politiker/Ministerien das mit dem PKW und den Wohnmobilen auch so sehen. Das ganze muss jetzt aber ja noch durch den Bundesrat und erst danach haben wir mehr Gewissheit.

  12. Bjoern
    Bjoern sagte:

    Klar, das Gesetz kann natürlich nochmal modifiziert werden, so wie es jetzt steht gilt es auf jeden Fall nicht. In den Zulassungspapieren steht ja nicht PKW sondern Wohnmobil.

  13. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Ich will es hoffen! Traurig nur, dass der Zoll sich dazu noch nicht äußern wollte/konnte und dieser am Ende für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. Aber es ist wie immer, fragt man 3 Ministerien, bekommt man 3 unterschiedliche Antworten :-)

  14. Karl Peter
    Karl Peter sagte:

    hier wird wieder, mit voller Absicht eine Gesellschaftsschicht abgehängt. Wie oben schon geschrieben, haben viele sich ein Wohmo vom Mund abgespart, und die werden eben jetzt auf Balkonien ihren Urlaub verbringen. Der Wahn der deutschen die Welt zu retten, wird für viele unbezahlbar. Die Grüne Politik wird Deutschland vor die Wand fahren. Umweltschutz muss sein, aber mit Verstand.

  15. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Ob Wohnmobile bis 3,5 Tonnen von der Änderung betroffen sind, steht noch nicht zu 100% fest. Das wird in den nächsten Tagen mit dem neuen Steuerrechner vom Zoll bzw. Finanzministerium sicherlich deutlicher. Grundsätzlich gebe ich dir bei der Aussage „Umweltschutz muss sein, aber mit Verstand.“ aber bereits vollkommen recht.

  16. Kai M
    Kai M sagte:

    Hallo,

    Gibt es inzwischen eine Aussage, ob Wohnmobile ab 2021 von der Änderung betroffen sind? Habe bisher noch nirgendwo sonst diese Information gefunden.

    Danke

  17. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Die für die KFZ Steuer in Deutschland zuständige Behörde ist der Zoll. Diesen habe ich bereits mehrfach um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Leider bis heute ohne Erfolg. ich werde natürlich berichten, sobald mir hierzu neue Informationen vorliegen.

  18. Marc Broch
    Marc Broch sagte:

    Hallo Kai, die schriftliche Aussage vom Zoll liegt nun vor: Wohnmobile sind von der Änderung  7. KraftStÄndG vom 23. Oktober 2020 nicht betroffen. Die Besteuerung erfolgt weiterhin nach der Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Nr. 2a a) KraftStG.

  19. Kai M.
    Kai M. sagte:

    Hallo Marc,

    vielen Dank für die schnelle und erfreuliche Antwort. Dann bekomme ich keinen Stress zum Jahresende mit der Zulassung :).

    VG

  20. Hans Baumbach
    Hans Baumbach sagte:

    ……immer schön drauf auf die dummen Steuerzahler : Merkel Spahn und Söder und deren Knechte werden aber bald in gestreiften zweiteiligen Anstaltsanzügen täglich einmal für eine Stunde im Kreis rum laufen dürfen….

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert