Gerichtsurteil für das Gesamtgewicht bei Wohnmobilen

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Die Campingbrache boomt und es wurden allein bis August dieses Jahres laut Statistik des CIVD, bereits 33.857 Fahrzeuge neu zugelassen. Der größte Teil davon befindet sich in der 3,5 Tonnenklasse. Bedeutet das zulässige Gesamtgewicht von 3500 Kilo darf nicht überschritten werden, was leider mit den meisten Fahrzeugen sehr schwer wird, bzw. in der Realität nahezu unmöglich ist. Die Hersteller sprechen nicht wirklich gerne über das Thema und somit sollte man vor dem Kauf eines Wohnmobils bereits auf die Zuladung achten.

Besonders für Familien wird es unmöglich, die 3,5 Tonnen einzuhalten. Nehmen wir mal den nagelneuen Forster A 699 VB welcher für bis zu 7 Personen ausgelegt ist. Wie soll das mit 3,5 Tonnen klappen. Die Masse im fahrbereiten Zustand beträgt ja bereits 2.872 Kilo.

Masse im fahrbereiten Zustand nach EU Verordnung Nr. 1230/2012/EWG: Fahrzeug mit Standardausstattung gemäß Herstellerangaben einschließlich Fahrer (75 kg), 90 % der Füllmenge für Kraftstoff, Frischwasser sowie Gas (1 × 11 kg Alu-Gasflasche); Sonderausstattung erhöht die Masse und verringert die Zuladung.

Wenn man also mit dem Wagen nicht fahren kann, weil man ihn vom Gesetz her ja gar nicht fahren darf, so kann man sogar vom Kaufvertrag zurücktreten.

Zuladung bei besetzten Sitzplätzen eingeschränkt

Kann ein Wohnmobil, das für x Personen zugelassen ist, wegen einer Gewichtsbeschränkung nicht in Maximalbesetzung und inklusive Nutzung des Stauraums genutzt werden, so liegt ein Sachmangel vor und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Schließlich kann der Käufer damit rechnen, dass ein für x Personen zugelassenes Wohnmobil auch von x Personen verwendet werden kann. Dies muss auch dann möglich sein, wenn der im Heckbereich vorhandene Stauraum gleichzeitig genutzt wird. Kann entweder nur das eine oder das andere genutzt werden, liegt ein Sachmangel vor und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M., Urteil v. 02.01.2015, Az.: 26 U 31/14).

3 Kommentare
  1. Thomas de Kiff
    Thomas de Kiff sagte:

    Ja, das ist nachvollziehbar. Andererseits kann der Kunde natürlich wissen, worauf er sich einlässt. Auch ich habe gerade erst ein neues WoMo gekauft. Da ich es hoch ausgestattet hatte, war mir klar, dass ich die 3,5 Tonnen voraussichtlich nicht einhalten würde. Der Verkäufer sagte, das sei kein Problem, denn ich könne auf 3,85 Tonnen ohne tech. Veränderungen mit einem einfachen Schreiben des Herstellers auflasten lassen.
    Nun bin ich trotzdem bei einem Fachanwalt, weil diese Angabe so nicht richtig bzw. vollständig ist. Was ich nicht wusste: Die Hinterachslast bleibt auch bei einer Erhöhung auf 3,85 Tonnen unverändert bei 2000 kg. Da aber bei einem höheren Gewicht fast immer die Hinterachse besonders betroffen ist (Heckgarage, Zusatzausstattung wie Fahrradgepäckträger, AHK, SAT-Anlage, Markise, Kühlschrank mit Eisfach usw.), muss ich nun auch die Hinterachse auflasten lassen.
    Grundsätzlich liegt hier (sowieso) ein Sachmangel vor. Hinzu kommt die Täuschung durch den Verkäufer. Denn das hätte er – im Gegensatz zu mir als Kunde und Laie – wissen können und wissen müssen. Seiner Aufklärungspflicht ist er also nicht nachgekommen.

  2. Peter
    Peter sagte:

    Man kann nur jedem Käufer raten, nach dem Kauf bzw. der Auslieferung ein Waage aufzusuchen. Was die meisten gar nicht beachten ist, dass die mitgeorderten Ausstattungen /z.B. Antenne, Markise, Fahrradträger usw.) nicht im Gewicht in fahrfertigem Zustand berücksichtigt werden. Somit wiegen manche Camper schon ohne Passagiere und mitgeführter Ladung hart an der 3,5 t Grenze. M.E. ist ein Familienmobil für 4 Personen mit 3,5 t nicht zu realisieren. Wir hatten Mühe nach Auflastung auf 4 t diese Grenze einzuhalten, sind allerdings auch mit 2 Kindern und 2 großen Hunden unterwegs gewesen.

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