Gesetzliche Regelungen für Drohnen

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Es tummeln sich immer mehr kleine unbemannte Flugobjekte am Himmel und hierbei meine ich natürlich nicht UFOs, sondern Drohnen, oder auch Multicopter und Quadrocopter genannt. Was das bunte Treiben am Himmel angeht, so hat Bundesminister Dobrindt dazu eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt, welcher der Bundestag zugestimmt hat und die am 01.04.2017 in Kraft getreten ist.

Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre. (Verkehrsminister Alexander Dobrindt)

Eine der wesentlichsten Neuerungen, welche ab dem 01.10.2017 in Kraft tritt, ist die Kennzeichnungspflicht. Jede Drohne, die mehr als 250 Gramm auf die Waage bringt, muss künftig an dauerhaft und feuerfest den Namen und die Anschrift des Eigentümers tragen. Hiermit soll im Schadensfall der Halter ermittelt werden können. Wer eine Drohne mit mehr als 2 Kilo Gewicht besitzt, muss künftig einen Kenntnisnachweis erbringen.

Für meine DJi Spark* mit einem Startgewicht von 300 Gramm, ist „nur“ eine Kennzeichnung notwendig. Hierfür gibt es keine genauen Vorgaben, außer dauerhaft und feuerfest und somit habe ich mich für die kleinstmögliche Plakette entschieden.

Die nano Plakette ist nur 18,25mm x 7,75mm groß und hat ein Gewicht von gerade einmal 0,38 Gramm. Trotz der extrem kleinen Maße lassen sich die Adressdaten auf ganzen 4 Zeilen gut lesbar unterbringen. Durch die selbstklebende Rückseite (3M ) ist ein einfaches und schnelles Aufbringen gewährleistet. Die Plakette ist feuerfest und entspricht daher den gesetzlichen Anforderungen für die Kennzeichnung.

Details der Drohnen-Verordnung

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 250 Gramm müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg–Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

Betriebsverbote für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme.

  • In und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie obere und oberste Bundes- und Landesbehörden, Einrichtungen der Bundeswehr sowie andere militärische Anlagen, Naturschutzgebiete,Diplomatische und konsularische Vertretungen (Botschaften), Grundstücke der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden.
  • Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung (Kraftwerke, Windräder, Umspannwerke etc.).
  • Bundesfernstraßen (konkret Autobahnen und Bundes- und Bundeswasserstraßen.
  • Bahnanlage: Ein generelles Betriebsverbot 100m über und um Bahnanlagen.
  • In Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    in Flughöhen über 100 Metern über Grund.
  • Wohngebiet: Hier gilt ein generelles Betriebsverbot bei einer Startmasse über 250 Gramm oder der Möglichkeit des Empfangs, der Übertragung oder Aufzeichnung von optischen, akustischen oder Funksignalen. Also wenn eine Kamera verbaut ist, darf man hier nicht abheben. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug zu, oder eine Ausnahmeerlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde ist vorhanden.
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